Dieses Verzeichnis listet Urteile auf, die für die Osteopathie relevant sind und die Osteopathie erwähnen. Die einzelnen Urteile sind in chronologischer Reihenfolge aufgeführt, das jeweils neueste Urteil wird als erstes gelistet. Das Verzeichnis enthält nur Urteile, die im Internet abrufbar sind.
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Gericht: Verwaltungsgericht München Datum: 19. Januar 2023 Aktenzeichen: M 27 K 20.6017
Gegenstand / Zitat / Leitsatz: “I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
1 Der Kläger begehrt vom Beklagten eine auf den Bereich der Osteopathie beschränkte sektorale Heilpraktikererlaubnis ohne Kenntnisprüfung (…)
18 2. Die vom Kläger beabsichtigte eigenverantwortliche Anwendung osteopathischer Behandlungsmethoden ohne ärztliche Verordnung stellt unstreitig Ausübung der Heilkunde dar und ist somit erlaubnisbedürftig. Ein eigenständiges und abgrenzbares Berufsbild für das Gebiet der Osteopathie besteht jedoch nicht, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis nicht vorliegen. Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v 10.10.2019 – 3 C 15.17; 3 C 16.17; 3 C 17.17 – juris) sowie des Verwaltungsgerichts Stuttgart als Vorinstanz (U.v. 26.1.2017 – 4 K 5923/15; 4 K 5924/15; 4 K 5925/15 – juris). Anlass zur Annahme einer relevanten Änderung der Sachlage für den Bereich der Osteopathie sowie deren rechtliche Bewertung besteht nicht.”
Gericht: Landgericht Stuttgart Datum: 27. Januar 2022 Aktenzeichen: 11 O 52/21
Gegenstand / Zitat / Leitsatz: “1. b) Der gewerbliche lnternetauftritt des Beklagten mit den streitgegenständlichen Bezeichnungen ist eine geschäftliche Handlung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. 1. c) Die unter Ziff. 1 angegriffenen Werbeaussagen (,,Osteopath", Domain (…)", Siegel, ,,Vollzeit-Osteopathiepraxis" und ,,Osteopathische Notfallpraxis") sind unlauter, da sie irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 UWG sind. aa) Für die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (…). Angesprochener Verkehrskreis sind vorliegend potentielle Patienten des Beklagten, mithin allgemein Verbraucher. (…) bb) Eine geschäftliche Handlung ist nach $ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG unter anderem irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen eines Unternehmens enthält. (…)”
Gegenstand / Zitat / Leitsatz: “Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. (…)
1 Der Kläger begehrt von dem beklagten Land eine auf den Bereich der Osteopathie beschränkte - sektorale - Heilpraktikererlaubnis. (…)
23 Auch wenn die Zuerkennung einer sektoralen Erlaubnis kein gesetzlich fixiertes Berufsbild voraussetzen sollte, muss sich der Umfang der erlaubten Tätigkeit jedenfalls anhand eines in vergleichbarer Weise fest umrissenen, abgrenzbaren Berufsbildes bestimmen lassen können. Das ist hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts für den Bereich der Osteopathie nicht der Fall. Es gibt keine einheitliche Definition der Osteopathie, die allgemein anerkannt und verbindlich ist. Auch fehlt es an einheitlichen Vorgaben für die Ausbildung zum Osteopathen.”
Quelle: www.bverwg.de/101019U3C15.17.0 Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main Datum: 21. Juni 2018 Aktenzeichen: 6 U 74/17
Gegenstand / Zitat / Leitsatz: „1. Einschränkungslose Werbeaussagen zur Wirksamkeit von Behandlungsmethoden bei bestimmten Krankheiten sind als irreführend einzustufen, wenn - wofür der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist - die Wirksamkeit wissenschaftlich umstritten ist und der Werbende den Wirksamkeitsnachweis nicht führen, d.h. die Wirksamkeit nicht durch Vorlage ausreichender Studien belegen kann. 2. Die Wirksamkeit osteopathischer Behandlungsmethoden kann nur dann als wissenschaftlich umstritten im Sinne von Ziffer 1. angesehen werden, wenn der Kläger Unterlagen vorlegt, die hinreichend erkennen lassen, dass die beworbenen Methoden in ihrer Gesamtheit oder für alle beanspruchten Indikationen ungesichert sind (im Streitfall teilweise verneint).“
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main Datum: 23. November 2017 Aktenzeichen: 6 U 140/17
Gegenstand / Zitat / Leitsatz: „Zwar erfüllt die Anwendung der "CranioSacralen Therapie nach Upledger" unstreitig den Begriff der Ausübung von Heilkunde im Sinne von § 1 I HeilPrG. In den Anwendungsbereich des Heilpraktikervorbehalts fällt eine Ausübung der Heilkunde jedoch - wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann, wenn von der Behandlung eine zumindest mittelbare Gesundheitsgefährdung ausgeht (BVerfG NJW-RR 2004, 705 [BVerfG 02.03.2004 - 1 BvR 784/03]). Dies ist nach dem Sach- und Streitstand des vorliegenden Verfahrens nicht der Fall.“
Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart Datum: 26. Januar 2017 Aktenzeichen: 4 K 5923/15; 4 K 5924/15; 4 K 5925/15
Gegenstand / Zitat / Leitsatz:
„1. Die Heilpraktikererlaubnis kann nicht auf die Ausübung der Osteopathie beschränkt werden.
2. Um von anderen heil(hilfs-)beruflichen Bereichen abgrenzbar zu sein, benötigt es eine verbindliche Festlegung auf einheitliche Inhalte der Tätigkeit. Diese Festlegung muss für alle Anwender in diesem Bereich gelten und darf nicht nur auf freiwilliger Basis bestehen. Außerdem muss diese Festlegung bundeseinheitliche Geltung haben.
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.“
Gericht: Verwaltungsgericht Aachen Datum: 03. März 2016 Aktenzeichen: 5 K 1114/14
Gegenstand / Zitat / Leitsatz:
„Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer auf das Gebiet der Osteopathie beschränkten Heilpraktikererlaubnis, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). (...)
Zwar enthält das Heilpraktikergesetz kein Verbot der Erteilung einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis (...), jedoch hat der Kläger keinen Anspruch auf eine (weitere), auf das Gebiet der Osteopathie beschränkte Heilpraktikererlaubnis. Eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung ist zum Schutz der Volksgesundheit (nur) dann nicht erforderlich, wenn
a) ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet oder nur eine eindeutig umrissene Therapieform ausüben möchte und b) im Rahmen einer nach § 2 Abs. 1 Buchst. I der Ersten Durchführungsverordnung zum HeilprG durch eine vom Gesundheitsamt durchzuführenden Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten sichergestellt ist, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden keine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde (...).
Hier fehlt es bereits an den unter Buchstabe a) aufgeführten Voraussetzungen für die Erteilung einer auf das Gebiet der Osteopathie beschränkten Heilpraktikererlaubnis. Anders als für den Bereich der Physiotherapie (...) bestehen bei der Ausbildung zum Osteopathen keine verbindlichen bundesrechtlichen staatlichen Ausbildungs- und Tätigkeitsbestimmungen (...).“
Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf Datum: 8. September 2015 Aktenzeichen: I-20 U 236/13
Gegenstand / Zitat / Leitsatz: „Zu Recht hat das Landgericht dem Beklagten verboten, berufs- oder gewerbsmäßig die Ausübung der Osteopathie anzukündigen und/oder die Osteopathie auszuüben, es sei denn, der Beklagte ist ärztlich bestallt oder im Besitz einer Erlaubnis für die Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 HeilPrG. (...)
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte hierfür, also für das Angebot einer osteopathischen Behandlung, auch dann einer Erlaubnis nach § 1 HeilPrG bedarf, wenn seine Praxis nur auf ärztliche Anordnung tätig wird und er die Leistung durch eine besonders ausgebildete Mitarbeiterin erbringt (...).
Gericht: Bundesverwaltungsgericht Datum: 11. Juli 2013 Aktenzeichen: BVerwG 3 B 64.12
Gegenstand / Zitat / Leitsatz: „Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2012 wird zurückgewiesen. (...) Gründe: Die Klägerin ist Physiotherapeutin und seit 1991 in eigener Praxis tätig. Sie begehrt die Erteilung einer auf den Bereich der Physiotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis ohne vorherige Kenntnisüberprüfung. Das Verwaltungsgericht hat ihrer Klage stattgegeben und die Beklagte zur Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis verpflichtet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Eine weitere Kenntnisüberprüfung sei entbehrlich. Die Klägerin verfüge über fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die die Annahme rechtfertigten, dass bei der von ihr beabsichtigten Heilkundeausübung im Bereich der Physiotherapie keine Gesundheitsgefährdungen für die Bevölkerung zu befürchten seien. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Klägerin ausgebildete Physiotherapeutin sei und eine fünfjährige berufsbegleitende Weiterbildung zur Osteopathin absolviert habe, sie darüber hinaus zahlreiche weitere fachbezogene Aus- und Fortbildungsveranstaltungen besucht habe und über eine langjährige Berufserfahrung verfüge. (...) “
Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW Datum: 13. Juni 2012 Aktenzeichen: 13 A 668/09
Gegenstand / Zitat / Leitsatz: Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob einer Physiotherapeutin mit einer fünfjährigen berufsbegleitenden Weiterbildung in Osteopathie eine auf die Physiotherapie beschränkte Heilerlaubnis nach Aktenlage ohne amtliche Überprüfung zu erteilen ist. Diese Frage hat das Oberverwaltungsgericht NRW hat in diesem konkreten Fall bejaht.
Gegenstand / Zitat / Leitsatz: „In der Normenkontrollsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.“
Gericht: Verwaltungsgericht des Saarlandes Datum: 23. Juni 2009 Aktenzeichen: 3 K 1175/08
Gegenstand / Zitat / Leitsatz: „Nachdem das Ministerium für Inneres und Sport einem Widerspruch des Klägers stattgegeben und mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2003 festgestellt hatte, dass die Osteopathie als Behandlungsmethode nach Auskunft der Ärztekammer des Saarlandes sowie der Universitätskliniken des Saarlandes inzwischen wissenschaftlich allgemein anerkannt sei, wurden für die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für derartige – mit den oben genannten Analogziffern abgerechnete – Leistungen in der Folgezeit vom Beklagten Beihilfen gewährt.“
Gericht: Verwaltungsgerichtshof Hessen Datum: 18. Juni 2009 Aktenzeichen: 3 C 2604/08.N
Gegenstand / Zitat /Leitsatz: „Die hessische Sozialministerin war berechtigt, die Weiterbildung und Prüfung in der Osteopathie für Physiotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister sowie Heilpraktiker durch eine Rechtsverordnung zu regeln und die Weiterbildungsbezeichnung "Osteopath" einzuführen.“
Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf Datum: 8. Dezember 2008 Aktenzeichen: 7 K 967/07
Gegenstand / Zitat / Leitsatz: „Die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz für die osteopathische Tätigkeit eines Physiotherapeuten wird nicht dadurch entbehrlich, dass der Physiotherapeut eine umfangreiche Weiterbildung an einer privaten Schule für Osteopathie absolviert hat, die den Ausbildungs- und Prüfungscurricula der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie e.V. entspricht.“