In einem Urteil von 13.06.12 hat das Oberverwaltungsgericht NRW erklärt: dass die mehrjährige Weiterbildung der Klägerin in Osteopathie eine deutliche Erweitung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten in quantitativer und qualitativer Hinsicht und im Bezug auf ihre selbstständige und eigenverantwortliche Tätigkeit als Physiotherapeutin und in Abgrenzung zur notwendigen ärztlichen Diagnose und Tätigkeit bewirkt hat.
Dieses Urteil hat das Gesundheitsministerium in NRW bei seinem kürzlich veröffentlichten Kriterienkatalog zur Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis Physiotherapie berücksichtigt und festgehalten, dass der sektorale Heilpraktiker für Physiotherapeuten ohne Teilnahme an einer 60-stündigen Nachqualifikation erteilt werden kann, wenn
eine erfolgreich abgeschlossene Osteopathie-Weiterbildung gemäß der Verordnung einer Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie (WPO-Osteo) des Landes Hessen vom 04.11.2008 (
) in der jeweiligen Fassung oder eine andere gleichwertige Aus- und Weiterbildung im Bereich der Osteopathie vorliegt.
Für RA Dr. Boxberg führen Urteil und Kriterienkatalog im Prinzip zur berufsrechtlichen Anerkennung der Osteopathie als medizinische Wissenschaft, wenngleich auch der Osteopathin und dem Osteopathen die Berechtigung zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Abgabe osteopathische Leistungen damit noch nicht gewährt wird.