Ein Thema, das aktuell viele Osteopathen umtreibt, ist die einrichtungsbezogene Impflicht. Demnach müssen ab dem 15. März u.a. alle Personen, die in Arztpraxen oder “Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe” tätig sind, gegen Corona geimpft oder genesen sein. Somit gilt die Impfpflicht auch für Osteopathie-Praxen.
Ausgenommen sind “Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation" nicht geimpft werden können.”
Mitarbeiter in Praxen müssen “bis zum Ablauf des 15. März 2022” einen Nachweis gegenüber der Praxisleitung vorlegen, entweder als
Impfnachweis und Genesenennachweis müssen dabei Paragraph 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechen.
Liegt “bis zum Ablauf des 15. März 2022” kein Nachweis vor oder bestehen “Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises”, hat die Praxisleitung “unverzüglich das Gesundheitsamt (...) darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.”
Was passiert, wenn Nachweise oder Zeugnisse fehlen?
Dann kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person untersagen, die Praxisräume zu betreten oder für die Praxis tätig zu sein.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Personen, die ab dem 16. März in Osteopathie-Praxen arbeiten wollen, haben vor Beginn ihrer Tätigkeit ein Nachweis oder ärztliches Zeugnis vorzulegen. Fehlen Nachweis oder Zeugnis, darf die Person nicht beschäftigt werden. Bestehen “Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises”, gelten die oben genannten Vorgaben.
Ist ein Nachweis zeitlich abgelaufen, muss “innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises” ein neuer Nachweis vorgelegt werden.
Zusammengefasst:
Wer zu dem Thema alles ganz genau nachlesen will, dem sei die „Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten“ des Bundesgesundheitsministeriums empfohlen.
EIN INFOSERVICE VON OSTEOKOMPASS.