Seit 2012 bezuschussen zahlreiche gesetzliche Krankenkassen Osteopathie als sog. Satzungsleistung. Möglich geworden ist das durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz, mit dem der Gesetzgeber den Wettbewerb unter den Kassen wieder befeuern wollte.
Das Bundesgesundheitsministerium definiert Satzungsleistungen wie folgt:
„Satzungsleistungen sind Leistungen, die eine Krankenkasse zusätzlich zu den gesetzlich festgeschriebenen Leistungen gewähren kann. Satzungsleistungen stehen in der Regel im freien Ermessen der Krankenkassen und können im Wettbewerb der Krankenkassen eingesetzt werden.“
Sind Satzungsleistungen, wie die Bezuschussung der Osteopathie, also nur Werbemaßnahmen? Dann könnte die Satzungsleistung Osteopathie auf der Kippe stehen, denn in dem nun vorgestellten Koalitionsvertrag der künftigen Regierung heißt es auf S. 85 unter dem Abschnitt Gesundheitsförderung:
„Zu Gunsten verstärkter Prävention und Gesundheitsförderung reduzieren wir die Möglichkeiten der Krankenkassen, Beitragsmittel für Werbemaßnahmen und Werbegeschenke zu verwenden.“