"Eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt stellt eine Bescheinigung aus, dass eine osteopathische Behandlung medizinisch dazu geeignet ist, eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Die Behandlung wurde von einer zugelassenen Ärztin oder einem zugelassenen Arzt, beziehungsweise einer zugelassenen Heilpraktikerin oder einem zugelassenen Heilpraktiker mit der Zusatzqualifikation der Osteopathie, durchgeführt."
Leistungsumfang:
"Die AOK Hessen übernimmt im Rahmen des Gesundheitskontos die Kosten für drei Osteopathie-Sitzungen pro Kalenderjahr. Wir erstatten Ihnen für drei Behandlungen 100 Prozent des Rechnungsbetrages, jedoch nicht mehr als 50 Euro pro Sitzung, maximal 150 Euro je Kalenderjahr."
Abrechnung:
"Über das Gesundheitskonto finanzierte Extra-Leistungen werden nicht über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgerechnet. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt stellt Ihnen eine Privatrechnung aus.
Diese und alle sonstigen Nachweise schicken Sie uns unter Angabe Ihrer Bankverbindung über unser Onlineportal „Meine AOK“ oder per Post an „AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen, 64520 Groß-Gerau“.
Leistungserbringer:
"Eine zentrale Datenbank mit allen Osteopathinnen und Osteopathen, die für Ihre Behandlung infrage kommen, ist leider nicht vorhanden. Das liegt daran, dass sie in verschiedenen Berufsverbänden organisiert sind. Grundsätzlich gilt für die Suche: Die Behandlungen müssen durch Leistungserbringer erfolgen, die eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in Theorie und Praxis nachweisen können. Ob diese Voraussetzung bei dem Osteopathen oder der Osteopathin Ihrer Wahl erfüllt ist, prüfen wir im Einzelfall."