Anteilige Erstattung osteopathischer Leistungen. Interview mit Peter Böh, Techniker Krankenkasse
(2-2012)
Interview mit Peter Böh, Fachrefereratsleiter der Techniker Krankenkasse.
Von Christoph Newiger
Herr Böh, das am 1. Dezember letzten Jahres beschlossene Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) soll u.a. für mehr Wettbewerb unter den gesetzlichen Krankenkassen sorgen und ermöglicht diesen Zusatzleistungen anzubieten. Die Techniker Krankenkasse (TK) hat sehr schnell reagiert und bietet ihren Mitgliedern seit Anfang des Jahres die anteilige Erstattung osteopathischer Leistungen an. Wieso ist Ihre Wahl ausgerechnet auf die Osteopathie gefallen?
Die TK begreift es immer als Chance, wenn die Einzelkassen mehr eigene Gestaltungsspielräume vom Gesetzgeber bekommen. Das Versorgungsstrukturgesetz hat diesen Spielraum noch ein wenig erweitert. Bei der Auswahl der Leistungen haben wir uns an den Wünschen und Bedürfnissen unserer Kunden orientiert. Wir wissen von unseren Versicherten, dass sie – als Ergänzung zur Schulmedizin – eine gewisse Affinität für die sogenannte sanfte Medizin haben. Dem wollten wir Rechnung tragen und bieten deshalb seit Anfang des Jahres unter anderem auch die Osteopathie als zusätzliche Leistung an.
Wie muss eine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) vorgehen, wenn sie Zusatzleistungen wie die anteilige Erstattung osteopathischer Leistungen anbieten will?
In den zurückliegenden Jahren hat der Gesetzgeber den Wettbewerb innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung auf der Leistungsseite nach und nach gestärkt. Diese Entwicklung begrüßt die TK. Auf Grundlage der gesetzlichen Möglichkeiten entscheidet jedes Unternehmen selbst, welche zusätzlichen Leistungen es ihren Kunden anbieten möchte. Voraussetzung dafür ist, dass die Kasse dazu in der Lage ist. Für die TK gilt grundsätzlich die Devise: Wir stellen die Wünsche der Kunden in den Mittelpunkt unseres unternehmerischen Handelns. Technisch verläuft dies dann bei Leistungen, für die eine Änderung der Satzung notwendig ist, in der Regel so: Die Verwaltung schlägt die Satzungsänderung vor. Das oberste Gremium der Selbstverwaltung – bei den Krankenkassen ist das der sogenannte Verwaltungsrat – entscheidet über diese Änderungen. Anschließend muss natürlich noch die zuständige Aufsichtsbehörde dem zustimmen; im Fall der TK das Bundesversicherungsamt.
Das Bundesversicherungsamt (BVA) hat die Satzungsänderung der TK schon Ende letzten Jahres genehmigt. Als weitere GKVs Ihrem Beispiel folgen wollten, wurden deren Satzungsänderungen erst einmal nicht genehmigt. Was war zwischenzeitlich passiert?
Das können wir von außen schlecht beurteilen. Grundsätzlich geht es um die Frage, wer und wie als Leistungserbringer osteopathische Behandlungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen darf. Hier haben sich wohl Fragen ergeben, die man klären möchte.
Hat das BVA seine Meinungsfindung mittlerweile abgeschlossen oder können die genehmigten Satzungsänderungen vom BVA nachträglich wieder kassiert werden?
Die Diskussion wird derzeit geführt und ist meines Wissens noch nicht abgeschlossen. Die TK hat eine genehmigte Satzung und ein vernünftig laufendes Verfahren. Für uns ist entscheidend, dass unsere Kunden osteopathische Leistungen in Anspruch nehmen können.
Hatte die TK im Vorfeld der nun angebotenen Zusatzleistung Gespräche mit Vertretern der Osteopathen geführt?
Natürlich haben wir uns im Vorfeld einen Marktüberblick verschafft.
Wie haben Vertreter der Osteopathen auf diese Zusatzleistung der TK reagiert? Als TK waren Sie wahrscheinlich davon ausgegangen, offene Türen einzurennen.
Grundsätzlich waren die Reaktionen der Osteopathen sehr positiv. Bei der TK sind über acht Millionen Menschen versichert. Das ist natürlich eine Chance für die Osteopathen, wenn eine große Kasse Kosten für ihre Leistungen übernimmt.
Gab es auch Rückmeldungen von Vertretern anderer Gesundheitsberufe?
Ja, es haben sich auch einige Ärzte an die TK gewandt. Die Mediziner hatten die Befürchtung, dass finanzielle Mittel der Regelversorgung gekürzt werden könnten, wenn wir osteopathische Leistungen erstatten. Das ist aber nicht der Fall. Die Osteopathie ist eine zusätzliche Leistung der TK, die zusätzlich finanziert wird.
Für die anteilige Erstattung osteopathischer Leistungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, zum anderen muss der osteopathische Leistungserbringer über eine qualifizierte Ausbildung verfügen, die ihm die Mitgliedschaft in einem osteopathischen Fachverband ermöglicht. Nach welchen Kriterien wurden diese Voraussetzungen aufgestellt?
Für uns ist es natürlich wichtig, dass die Osteopathen, die unsere Versicherten behandeln, bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Allerdings gibt es unter den Osteopathen leider noch keine einheitlichen Kriterien. Deshalb mussten wir als Kasse selbst die Anforderungen definieren. Heute haben die einzelnen Verbände der Osteopathen noch teilweise sehr unterschiedliche Qualitätsanforderungen, um dort Mitglied werden zu können. Für die Krankenkassen wäre es daher hilfreich, wenn sich die Osteopathen in Zukunft auf gemeinsame Qualitätskriterien einigen könnten.
Die Anzahl der osteopathischen Fachverbände, auf die die TK verweist, hat sich in den letzten Monaten stark verändert, waren es anfangs noch fünf, so werden mittlerweile 13 Verbände aufgeführt. Nach welchen Kriterien legt die TK die Verbände fest, deren Mitglieder eine „entsprechende Qualifikation“ haben?
Es stimmt, es sind mit der Zeit immer mehr Osteopathen-Verbände hinzugekommen. Die Liste war aber auch nie abschließend angelegt. Sie dient vielmehr der Information und soll den Kunden Orientierung geben.
Ihre angebotene Zusatzleistung ist aus Sicht des Leistungsrechts wohl nicht zu beanstanden, berufsrechtlich aber problematisch, da es den Osteopathen als rechtlich anerkannten Beruf nicht gibt und Osteopathie als Heilkunde nur von Ärzten und Heilpraktikern ausgeübt werden darf. Die TK wie die anderen GKVs auch, schaffen nun aber Fakten, indem Sie Osteopathen anhand ihrer qualifizierten Ausbildung definieren und deren jeweiligen Grundberuf außen vor lassen. War Ihnen diese Problematik nicht bewusst?
Es ist die Aufgabe der Osteopathen selbst, hier Lösungen zu finden und ihr Berufsbild zu definieren. Als TK geht es uns darum, unseren Kunden osteopathische Behandlungen anbieten zu können. Das muss natürlich an bestimmte Qualitätskriterien geknüpft sein. Alle berufsrechtlichen Fragen, die die Osteopathen betreffen und darüber hinausgehen, müssen von ihnen beantwortet werden.
Wie wird sich die anteilige Erstattung osteopathischer Leistungen durch die GKVs weiter entwickeln? Wie lauten Ihre Prognosen?
Das lässt sich schwer vorhersagen. Viel hängt natürlich auch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der einzelnen Krankenkassen ab. Trotz der Tatsache, dass der Gesundheitsfonds heute gut ausgestattet ist, stellt sich die wirtschaftliche Situation der verschiedenen Kassen ganz unterschiedlich dar. Die TK hat in der Vergangenheit immer solide und nachhaltig gewirtschaftet. Das gibt uns heute den Spielraum, unseren Kunden zusätzliche Leistungen wie zum Beispiel die Osteopathie anzubieten.