Versicherte können mit einer ärztlichen Verordnung osteopathische Leistungen in Anspruch nehmen, sofern die Behandlung medizinisch geeignet ist, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken und die Leistung nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen wurde. Voraussetzungen dafür sind:
- Der Leistungserbringer erbringt die Leistung in der fachlich gebotenen Qualität
- Der Leistungserbringer ist Mitglied eines Berufsverbandes der Osteopathen oder hat eine Ausbildung absolviert, die zum Beitritt in einen Verband der Osteopathen berechtigt."
Leistungsumfang:
"Wir übernehmen die Kosten bis zum erstattungsfähigen Höchstbetrag von 180 Euro je Kalenderjahr und Versicherten (Erstattungssatz 75 % = 135 Euro)."
Abrechnung:
"Zur Erstattung ist neben Originalrechnungen die ärztliche Verordnung vorzulegen."
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