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Eine schweizerische Osteopathin hatte ihren Masterabschluss in Osteopathie in Deutschland erworben, was das Schweizerische Roten Kreuz nicht anerkannt hatte (siehe News vom 21.02.2026).
Nun hat in der Sache auch das schweizerische Bundesverwaltungsgericht ein Urteil gegen das Schweizerisches Rotes Kreuz gefällt und der Klägerin weitestgehend Recht gegeben. Demnach ”könne (man) von einer ‘weitgehenden materiellen Vergleichbarkeit der Ausbildung’ ausgehen; die deutschen Inhalte entsprächen ‘zu einem erheblichen Teil’ den Kompetenzen, die das Schweizer Gesetz verlange.”
Aber: “Schweizer Osteopathen müssen fähig sein, die erste Diagnose zu stellen und zu entscheiden, ob allenfalls die Überweisung an einen Arzt nötig ist. Dafür sei die deutsche Ausbildung zu knapp, befand das Bundesverwaltungsgericht.”

