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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat einem Physiotherapeuten die Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Chiropraktik erteilt (9 S 1836/21). Darauf weist das Physiotherapeutenportal physio.de hin.
Das Gericht begründet seine Entscheidung u.a. damit, dass die Chiropraktik als Gebiet der Heilkunde klar ausdifferenziert und abgrenzbar sei und deshalb eine sektorale Heilpraktikererlaubnis erteilt werden könne.
Anders in der Osteopathie, zu der es im Urteil heißt, dass diese
”in der Rechtsprechung als nicht hinreichend abgrenzbares Tätigkeitsgebiet angesehen worden ist (…). Nach einer von der Bundesärztekammer herausgegebenen Ausarbeitung (…) fehlt Begrifflichkeiten wie "Osteopathie", "osteopathische Medizin", "osteopathische Behandlung" eine klare, weltweit akzeptierte Definition. Eine inhaltlich-konzeptionelle Differenzierung der Begriffe "Osteopathie" und manuelle Medizin ist bisher nicht ohne weiteres möglich. Ihren grundsätzlichen Zielstrukturen entsprechend wird die "Osteopathie" typischerweise in drei Bereiche unterteilt: parietale "Osteopathie" (Bindegewebe, Muskulatur), viszerale "Osteopathie" (innere Organe und ihre bindegewebigen Aufhängungen), kraniale (kraniosakrale) "Osteopathie" (basierend auf der Annahme spezifischer inhärenter Rhythmen des menschlichen Organismus; (…)). Im Vergleich zu dem danach tendenziell weiten und wenig bestimmten Anwendungsfeld der Osteopathie sind Gegenstand, Ziel und Behandlungsmethoden der Chiropraktik deutlich klarer und enger umrissen, als dies bei der Osteopathie der Fall ist, und besteht darüber im Kern national wie international ein breiter Konsens.”
Urteile zur Osteopathie sind auf Osteokompass unter dem Reiter “Wissen > Urteile zur Osteopathie” aufgeführt.
Quelle: https://openjur.de/u/2472113.html