Nach knapp einem Jahr ist ein Urteil des Landgerichts Stuttgart rechtskräftig geworden, wonach der Inhaber einer nicht-ärztlichen Osteopathiepraxis keine Werbeaussagen bezüglich der Osteopathie mehr tätigen und sich selbst auch nicht mehr als Osteopath bezeichnen darf.
Auf das rechtskräftige Urteil weist die Berufsvereinigung für heilkundlich praktizierte Osteopathie, hpO, hin. Den Prozess angestrengt hatte die Wettbewerbszentrale, die die Werbung als irreführend beanstandet hatte.
”Das Landgericht vertrat die Auffassung, der Beklagte habe durch die verschiedenen Bezeichnungen den Eindruck erweckt, er selbst sei zur Osteopathie berechtigt und befähigt und könne selbst erlaubterweise osteopathische Behandlungen erbringen. Dieser Eindruck sei aber unrichtig. Erforderlich sei nämlich eine unbeschränkte Heilpraktikererlaubnis. Die dem Beklagten erteilte sektorale Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie reiche nicht aus, um osteopathische Behandlungen vornehmen zu dürfen. Hieran ändere die vom Beklagten behauptete Praxisleitung durch die Mitarbeiterin mit unbeschränkter Heilpraktikererlaubnis nicht.”