Gemäß einer heutigen Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege fällt zum 1. Februar im Freistaat “die Maskenpflicht für Beschäftigte in Arztpraxen, weiteren ambulanten medizinischen Einrichtungen und für Personen in Gemeinschaftsunterkünften.” Zu den ambulanten medizinischen Einrichtungen zählen auch Osteopathiepraxen.
Allerdings bleiben “aufgrund bundesinfektionsschutzrechtlicher Regelungen weiterhin FFP2-Maskenpflichten beispielsweise in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen und für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher von Arztpraxen bis zum 7. April 2023” bestehen.