20.09.22Neue Corona-Schutzmaßnahmen für Osteopathiepraxen ab 01. Oktober Der Bundesrat hat letzte Woche dem “Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19” zugestimmt, dessen einzelne Artikel ab dem 24. September zu unterschiedlichen Terminen in Kraft treten.
Das neue Gesetz regelt in Artikel 1 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und in Artikel 2 Änderungen des fünften und dritten Buches Sozialgesetzbuch (sowie in weiteren Artikeln weitere Änderungen des elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze).
Demnach dürfen Patienten vom 01. Oktober bis zum 07. April Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, also auch Osteopathiepraxen, nur betreten, “wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.” Für Therapeuten und Mitarbeiter gilt diese Regelung nicht.
nach drei Einzelimpfungen (die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein),
nach zwei Einzelimpfungen PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung ODER PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung (seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein)."
Da die einrichtungsbezogene Impfpflicht weiterhin gilt (siehe News vom 19.05.2022), sollten Praxisinhaber prüfen, ob der eigene Impfstatus und der der eigenen Mitarbeiter den neuen Anforderungen entspricht.