Laut einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, “ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.“
Die “Einführung einer elektronischen Zeiterfassung” gilt selbstverständlich auch für Osteopathie-Praxen, die Mitarbeiter beschäftigen. Mussten bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, gilt dies künftig für die gesamte Arbeitszeit. Vertrauensarbeitszeitmodelle werden damit hinfällig.
Wie das Urteil im Einzelnen umgesetzt werden soll, ist gegenwärtig noch unklar.