Die coronabedingt zweimal verschobene Übergangsfrist der Masern-Impfpflicht ist gestern geendet. Somit gilt gemäß Masernschutzgesetz nun eine uneingeschränkte Impfpflicht auch für Personen, die in Gesundheitseinrichtungen wie Osteopathiepraxen arbeiten, soweit sie nach 1970 geboren wurden.
“Die Leitung einer Einrichtung, die entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person (…) beschäftigt oder im Falle einer Benachrichtigungspflicht die Gesundheitsämter nicht informiert sowie Personen, die trotz Nachweispflicht und Anforderung des Gesundheitsamtes keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist erbringen, müssen mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR rechnen.”