Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht für Personal im Gesundheitswesen ist gemäß eines heute veröffentlichten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß.
Laut Gericht hat der Gesetzgeber „im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen dem mit der Nachweispflicht verfolgten Schutz vulnerabler Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und den Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden.
Trotz der hohen Eingriffsintensität müssen die grundrechtlich geschützten Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Beschwerdeführenden letztlich zurücktreten.“
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt auch für Osteopathiepraxen (siehe News vom 07.03.2022). Demnach müssen seit dem 15. März u.a. alle Personen, die in Arztpraxen und “Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe” tätig sind, gegen Corona geimpft oder genesen sein.