Dürfen Heilpraktiker, die osteopathisch arbeiten, Corona-Schnellteste an sich und ihren Mitarbeitern regulär durchführen? Die damit einhergehenden Fragen beantwortet die Hygienefachkraft der Berufsvereinigung für heilkundlich praktizierte Osteopathie, hpO, in einem ausführlichen Interview:
„(...)nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Infektionschutzgesetzes, IfSG, gelten Heilpraktikerpraxen als ‚Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe’. Personal in diesen Einrichtungen sollen zur Eindämmung der Pandemie vermehrt getestet werden, um die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus durch asymptomatische Träger in Praxen mit hoher Patienten-Fluktuation zu verhindern. (...) Das Heilpraktikergesetz steht dem nicht im Wege. In einer Übersicht zur Nationalen Teststrategie des Robert-Koch-Instituts heißt es ausdrücklich: ‚Bei einer entsprechenden Eignung, stehen weder das Berufsrecht noch das Betreiberrecht einer weiten Auslegung, die auch z.B. Pflegehilfskräfte mit umfassen kann, entgegen. Vorsorglich sollte der Vorgang der Einweisung dokumentiert werden.’"