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Der bvo nimmt Stellung zum Thema Markenschutz. Nach Auffassung des bvo geben Osteopathie-Marken lediglich vor eine mehrjährige, qualifizierte osteopathische Ausbildung zu kennzeichnen und zu schützen, ohne dies im Falle einer berechtigten und beschreibenden Verwendung des Zeichens tatsächlich leisten zu können.
Dabei verweist der bvo auf das in Deutschland geltende Markengesetz, wonach die beschreibende Verwendung von Marken durch den Markeninhaber nicht untersagt werden kann: Die Verwendung von Ausbildungsbezeichnungen bzw. Bezeichnungen von Qualifizierungszuständen lassen sich (...) nicht durch eine Marke untersagen, da diese die Qualifikation ihres Trägers beschreiben.
Quelle: www.bv-osteopathie.de