"Voraussetzungen für die Kostenerstattung sind:
Eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt stellt eine Bescheinigung aus, dass eine osteopathische Behandlung medizinisch dazu geeignet ist, eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Die Behandlung wurde von einer zugelassenen Ärztin oder einem zugelassenen Arzt, beziehungsweise einer zugelassenen Heilpraktikerin oder einem zugelassenen Heilpraktiker mit der Zusatzqualifikation der Osteopathie, durchgeführt."
Leistungsumfang:
"Die AOK Hessen übernimmt im Rahmen des Gesundheitskontos die Kosten für drei Osteopathie-Sitzungen pro Kalenderjahr. Wir erstatten Ihnen für drei Behandlungen 100 Prozent des Rechnungsbetrages, jedoch nicht mehr als 50 Euro pro Sitzung, maximal 150 Euro je Kalenderjahr."
Leistungserbringer:
"Die Behandlungen müssen durch Leistungserbringer erfolgen, die eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in Theorie und Praxis nachweisen können. Diese Ausbildung muss den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Osteopathie (BAO) entsprechen. Ob diese Voraussetzung bei dem Osteopathen oder der Osteopathin Ihrer Wahl erfüllt ist, prüfen wir im Einzelfall. Dabei entscheiden wir unabhängig von der Zugehörigkeit der Osteopathin oder des Osteopathen zu einem Berufsverband.