"Unsere Versicherten haben einen Anspruch auf osteopathische Leistungen, wenn...
- sie auf ärztliche Anordnung erbracht werden.
- es gilt eine Krankheit zu erkennen, zu heilen oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.
- die Behandlungsmethode nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen wurde.
Voraussetzung ist, dass die Behandlung qualitätsgesichert von einem Leistungserbringer durchgeführt wird, der Mitglied eines Berufsverbandes der Osteopathen ist oder eine osteopathische Ausbildung absolviert hat, die zum Beitritt in einen Verband der Osteopathen berechtigt."
Leistungsumfang:
"-Sind diese Voraussetzungen erfüllt, übernehmen wir die Kosten der osteopathischen Behandlung für maximal sechs Sitzungen pro Kalenderjahr und Versicherten sowie eine Kostenerstattung in Höhe von 80 %, jedoch nicht mehr als 40 EUR je Sitzung."
Abrechnung:
"Damit wir Ihnen die Kosten erstatten können, reichen Sie uns bitte die Rechnung des Osteopathen, eine Erklärung Ihres Osteopathen über eine qualifizierte osteopathische Ausbildung und die dazugehörige ärztliche Anordnung ein."
Leistungserbringer:
BAO, VOD, BVO, VFO, hpO, Craniosakral Verband Deutschland, IFAO, ACON, DGCO, FAFO, DGOM, Deutsche Gesellschaft für Manuelle Medizin, ÄMM, VOSD, VWOD, AON, DAAO, SKOM, ROD