"Die Behandlung führt eine Ärztin oder ein Arzt mit osteopathischer Zusatzausbildung oder eine entsprechend ausgebildete Osteopathin oder ein Osteopath durch. Letztere müssen in einem Berufsverband organisiert sein oder diesem aufgrund der Ausbildung beitreten können.
Erfolgt die Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt mit Kassenzulassung, benötigen Sie keine ärztliche Bescheinigung für die Behandlung. Für alle anderen Berufsgruppen bzw. für Ärztinnen und Ärzte ohne Kassenzulassung muss die Behandlung vor ihrem Beginn für Sie verordnet werden. Sie müssen in diesem Fall eine Verordnung oder unsere ärztliche Bescheinigung für die Erstattung einreichen."
Leistungsumfang:
"Wir beteiligen uns an osteopathischen Behandlungen mit maximal 40 Euro. Wir bezuschussen bis zu drei Behandlungen in einem Kalenderjahr. Sie können so einen maximalen Zuschuss von bis zu 120 Euro jährlich erhalten."
Abrechnung:
"Damit wir Ihnen den Zuschuss für die osteopathische Behandlung überweisen können, benötigen wir eine Rechnung, ggf. eine ärztliche Bescheinigung für die osteopathische Behandlung und Ihre Bankverbindung sowie Versicherungsnummer. Die ärztliche Bescheinigung benötigen wir nur, wenn die Behandlung nicht von einer Ärztin oder einem Arzt mit Kassenzulassung durchgeführt wird."
Leistungserbringer:
BVO, BvfO, hpO, DGOM, BAO, DÄGO, DAAO, DGKO, Deutsche Gesellschaft für Manuelle Medizin, DAOM, OiHH, ROD, VOD, VOSD, VFO, VWOD