"Die Behandlung führt eine Ärztin oder ein Arzt mit osteopathischer Zusatzausbildung oder eine entsprechend ausgebildete Osteopathin oder ein Osteopath durch. Letztere müssen in einem Berufsverband organisiert sein oder diesem aufgrund der Ausbildung beitreten können.
Erfolgt die Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt mit Kassenzulassung, benötigen Sie keine ärztliche Bescheinigung für die Behandlung. Für alle anderen Berufsgruppen bzw. für Ärztinnen und Ärzte ohne Kassenzulassung muss die Behandlung vor ihrem Beginn für Sie verordnet werden. Sie müssen in diesem Fall eine Verordnung oder unsere ärztliche Bescheinigung für die Erstattung einreichen."
Leistungsumfang:
"Wir beteiligen uns an osteopathischen Behandlungen mit maximal 40 Euro. Wir bezuschussen bis zu drei Behandlungen in einem Kalenderjahr. Sie können so einen maximalen Zuschuss von bis zu 120 Euro jährlich erhalten."
Abrechnung:
"Das benötigen wir von Ihnen:
Versichertennummer
Rechnung der Behandlung
Bankverbindung
ärztliche Bescheinigung, wenn die Behandlung nicht in einer Praxis mit Kassenzulassung durchgeführt wurde "
Leistungserbringer:
BVO, BvfO, hpO, DGOM, BAO, DÄGO, DAAO, DGKO, Deutsche Gesellschaft für Manuelle Medizin, DAOM, OiHH, ROD, VOD, VOSD, VFO