nur für Mitarbeiter und Angehörige des Unternehmens
Voraussetzung:
"Voraussetzung ist, dass die osteopathische Leistung durch einen Arzt angeordnet und von einem Osteopathen durchgeführt wird, der über eine entsprechende Ausbildung beziehungsweise Qualifikation verfügt.
Der Anspruch setzt voraus, dass die Behandlung entweder durch einen Vertragsarzt oder auf ärztliche Verordnung hin durch einen nach § 124 SGB V zugelassenen Physiotherapeuten (Kassenzulassung) erbracht wird.
Der Leistungserbringer muss dabei eine osteopathische Ausbildung in den Bereichen parietale, viszerale und craniale Osteopathie mit einer erfolgreichen Abschlussprüfung absolviert haben und Mitglied eines Berufsverbandes der Osteopathen sein oder aufgrund seiner Ausbildung zum Beitritt in einem Verband der Osteopathen berechtigt sein."
Leistungsumfang:
"Wir beteiligen uns an Ihren Kosten für eine osteopathische Behandlung und erstatten Ihnen:
80 Prozent der aufgewendeten Behandlungskosten pro Sitzung
maximal 80 Euro pro Sitzung
maximal 250 Euro pro Kalenderjahr"