Wer in seiner Osteopathie-Praxis Mitarbeiter beschäftigt, muss ggf. seine Arbeitsverträge anpassen. Denn zum 1. August wurde das Nachweisgesetz geändert. Es regelt die Informations- und Dokumentationspflichten der Arbeitgeber.
So muss der Arbeitsvertrag nun u.a. “Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung” schriftlich festlegen,
ebenso wie “Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen.”
Die zusätzlichen Informations- und Dokumentationspflichten gelten sowohl für Neueinstellungen seit dem 01. August, wie auch für bereits angestellte Mitarbeiter, wenn diese den Arbeitgeber hierzu auffordern.
Am Filmpark Babelsberg / Potsdam gelegen, betreibe ich eine Praxis für Osteo...