Das Rechtsberatungsportal Anwalt.de warnt von Abmahnungen bei der Verwendung des Begriffs Osteopathie:
„Wenn mit einer osteopathischen Behandlung geworben wird, ohne dass der Anbieter Heilpraktiker i.S.d. § 1 HeilPrG ist, drohen Abmahnungen. Denn bei der Erlaubnispflicht handelt es sich nach einer Auffassung (OLG Frankfurt u.a.) um eine Marktverhaltensregelung (§ 3a UWG). Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensrgelung berechtigt Mitbewerber, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auszusprechen. Damit besteht für alle Anbieter von Osteopathie eine aktuelle Abmahngefahr, wenn keine Erlaubnis nach § 1 HeilPrG vorliegt.“