Der Verband der Osteopathen Deutschland, VOD, verweist auf die nun veröffentlichte Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig (siehe News vom 19.02.2020):
„Mit dem Urteil wird die bisherige Rechtsprechung konsequent fortgeführt: Voraussetzung für eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis ist, dass der entsprechende Tätigkeitsbereich hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar ist. Dies ist im Bereich der Osteopathie schon wegen der fehlenden berufsgesetzlichen Regelung nicht der Fall.“