Osteopathische Leistungen können bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
in Anspruch genommen werden, wenn
- die Behandlung medizinisch geeignet ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und
- die Leistung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossen worden ist.
Der Anspruch setzt voraus, dass
- die Leistung qualitätsgesichert durch einen Leistungserbringer erbracht wird, der dem Berufsverband der Osteopathen angehört oder
- durch seine Ausbildung zum Beitritt berechtigt ist und
- der Versicherte nach Behandlungsende den von der BKK BPW ausgehändigten Fragebogen zur Qualitätssicherung ausgefüllt und unterschrieben der BKK vorlegt.?
Leistungsumfang:
"Übernommen werden: maximal 6 Sitzungen je Kalenderjahr und Versicherten unter Vorlage der Originalrechnung, jedoch nicht mehr als 60 EUR pro Sitzung."
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